Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 17 Betriebliche Weiterbildung
Stand: 10.06.2019
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 17 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 22.11.2011 – 2 L 2891/11.FZitiert von 1
- VG Aachen, 23.04.2014 – 8 K 1515/12Zitiert von 5
- VGH Hessen, 30.07.2013 – 6 B 1170/13Zitiert von 6
- VG Berlin, 22.06.2012 – 4 K 378.10 V PKH
- VG Darmstadt, 05.04.2012 – 6 K 1633/10.DA
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 – 16 K 3500/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.